Grundsätzlich gilt in Beurteilungsfragen, dass Lehrende bei der Ausgestaltung ihrer Beurteilungskriterien einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich aus der sog. Freiheit der Lehre als studienrechtlicher Grundsatz ableitet. Auch wenn der Beurteilungsmodus „hart“ ist oder unfair anmutet, ist er insofern gesetzlich gedeckt.
Ein formalrechtliches Instrument (in Form des Aufhebungsantrags) gibt es nur dann, wenn die Durchführung der Prüfung an einem schweren Mangel leidet. Nur mit bloßen Rechtschreibfehlern kann man nicht argumentieren, es sei denn, dass die Prüfungsfrage unverständlich formuliert war (dies wäre bei groben Grammatikfehlern u.U. ein Problem)