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§ 79 des Universitätsgesetzes regelt deine Rechte. Du kannst ihn dir hier durchlesen.

WICHTIG: Eine Beurteilung kann nur vom Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten auf Antrag und mit Nachweis eines schweren Mangels der Prüfung innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses aufgehoben werden!

§41-51 der Satzung der Meduni regeln das Prüfungswesen. Nachlesbar hier.

Dort heißt es zu mündlichen Prüfungen: ,,Sind keine Zuhörerinnen/Zuhörer anwesend, ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Zuhörerin/ein Zuhörer beizuziehen.“ Einige Institute vergessen das oder wollen keine dabeihaben. Es ist aber dein Recht. Zuhörer sind wichtig, wenn du eine Prüfung beanstanden willst. Außerdem müsstest du dich auf das Prüfungsprotokoll beziehen, welches du übrigens beliebig oft einsehen darfst. Ist dort der Sachverhalt nur unzureichend vermerkt und kein war Zuhörer anwesend, macht es wenig Sinn die Prüfung hinterher anzufechten, da du nichts belegen kannst.

Es darf alles an Prüfungsmaterial bei der Einsicht mit Ausnahme von MC-Fragen vervielfältigt oder abfotografiert werden. Zu MC-Fragen sind Notizen zulässig, solange es keine Abschrift der Frage ist.

Die Punkte- oder Prozentgrenzen zum Bestehen sind als xx,0 anzusehen. Es finden keine Rundungen bei Kommazahlen statt, sodass man ungerundet über der (%)Punktegrenze liegen muss. Gerundet wird nur bei kommissionellen Prüfungen – wobei aber bei ,5 abgerundet wird.

Notenkorrektur und Fragenstreichungen

Die Rechtsabteilung der Uni gab uns im SS23 dazu folgende Stellungnahme:

,,Eine Notenkorrektur bzw. die Streichung einer Prüfungsfrage darf nur zum Vorteil und nicht zu Lasten der Studierenden erfolgen. Nach erfolgter Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – aber innerhalb der 4 wöchigen Frist – kann der Prüfer, falls die Prüfung falsch beurteilt wurde (z.B. Prüfer ist bei der Bewertung in der Zeile verrutscht, Prüfer hat versehentlich korrekte Fragen als falsch bewertet) selbst sein eigenes „Gutachten“ mE nur mehr zu Gunsten der Studierenden abändern. [Es existiert] keine Frist für die Beanstandung des Prüfungsergebnisses.“ Ändert sich durch Streichen einer Prüfungsfrage der Notenschlüssel, z.B. weil die zwei in den Beurteilungskriterien stehenden Notenschlüssel sich widersprechen, ist der für die Studenten günstigere Fall anzuwenden.

Rechtschreibfehler oder unfaire Bewertung

Grundsätzlich gilt in Beurteilungsfragen, dass Lehrende bei der Ausgestaltung ihrer Beurteilungskriterien einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich aus der sog. Freiheit der Lehre als studienrechtlicher Grundsatz ableitet. Auch wenn der Beurteilungsmodus „hart“ ist oder unfair anmutet, ist er insofern gesetzlich gedeckt.

Ein formalrechtliches Instrument (in Form des Aufhebungsantrags) gibt es nur dann, wenn die Durchführung der Prüfung an einem schweren Mangel leidet. Nur mit bloßen Rechtschreibfehlern kann man nicht argumentieren, es sei denn, dass die Prüfungsfrage unverständlich formuliert war (dies wäre bei groben Grammatikfehlern u.U. ein Problem)

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