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Satzung der Meduni

§41 (10)Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UGidgF negativ beurteilte Prüfungen viermal wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies gemäß § 77 (3) UGidgF auch ab der zweiten Wiederholung.

Sperrzeit

Die Beurteilungsfrist einer Prüfung beträgt 4 Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann man nicht erneut zu einer Prüfung antreten, außer die Anmeldung in Medonline zum nächsten Prüfungstermin ist freigeschaltet, weil z.B. die Korrektur der vorigen Prüfung schnell erfolgte.

Eine Ausnahme davon gilt für den Februar: Satzung der Meduni §47 (3) 2. Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der Semesterferien im Februar ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen. Eine Anmeldung zu diesem Prüfungstermin kann erfolgen, wenn für den vorangegangenen Prüfungstermin am Ende des Zeitslots 3 keine Anmeldung erfolgte. -> Man kann im Februar nicht mitschreiben, wenn man im Ende Januar / Anfang Februar mitgeschrieben hat! 

§ 77 des Universitätsgesetzes

(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form
eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.(4) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von
Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

§ 79 des Universitätsgesetzes

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei komissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Studienrechtliches aus der Satzung

Siehe hier.

PT

Negativ beurteilte PT dürfen ebenfalls viermal in Gänze wiederholt werden. Die Azahl der ,,Endtestate“ wird nicht von dieser Anzahl abgezogen, da alleine die Gesamtbeurteilung für ein (Nicht)Bestehen ausschlaggebend ist.

Linzer Besonderheit

Du musst die Prüfungen bis zum Ende des Bachelors absolviert haben, und nicht wie in Graz bis zur Klinik. D.h. du kannst prinzipiell in Linz im 1. Klinikjahr weiterstudieren, musst aber alle Prüfungen aus Graz in Graz geschrieben haben um zum Master zugelassen zu werden. Falls es zu so einer Situation kommen sollte, frage besser die ÖH in Linz humanmedizin@oeh.jku.at um auf Nummer sicher zu gehen. Wir meinen, dass dem so ist, aber kennen uns nicht so gut wie bei den Grazern aus.

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